Berufsschulpflicht – was sie bedeutet

Berufsschulpflicht – was sie bedeutet
Gastbeitrag der
Bundesagentur für Arbeit Mönchengladbach

Deutschland hat das Recht auf Bildung im Grundgesetz verankert – allerdings geht damit auch eine Pflicht einher, die Schulpflicht. Für wen und bis zu welchem Alter diese Schulpflicht besteht, erkläre ich im Blog "Gut beraten ins Berufsleben starten", den wir von der Berufsberatung der Arbeitsagentur für Mönchengladbach und den Rhein-Kreis Neuss wöchentlich herausgeben.

Wir in Nordrhein-Westfalen unterscheiden zwischen zwei Typen der Schulpflicht. Zum einen besteht die Vollzeitschulpflicht für zehn Jahre, die nur an Gymnasien mit G8 neun Jahre beträgt. Allerdings ist man nach neun beziehungsweise zehn Jahren weiterhin berufsschulpflichtig. Diese Schulpflicht kann durch eine Ausbildung plus Besuch einer Berufsschule erfüllt werden oder durch einen Bildungsgang am Berufskolleg. Das könnten beispielsweise die Höhere Handelsschule oder eine gymnasiale Oberstufe sein.

Bei einer Ausbildung plus Berufsschule gilt zu beachten: Wer beim Start unter 21 ist, für den oder die gilt die Berufsschulpflicht bis zum Abschluss. Alle, die beim Ausbildungsstart älter als 21 sind, für die gilt ein Berufsschulrecht, um die Ausbildungsinhalte ergänzen und vertiefen zu können. 

Für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz oder in einem Bildungsgang eines Berufskollegs gilt die Schulpflicht wiederum bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Bei meinen Berufsberatungen löst diese Regelung immer wieder Fragen aus. Deshalb zum Beispiel: Wer am 1. Oktober 2022 seinen 18. Geburtstag feiert, ist bis zum 31. Juli 2023, dem nächsten Schuljahresende, schulpflichtig. Ausnahme der Regel ist, wenn man einen Bildungsgang der Sekundarstufe II früher abgeschlossen hat. Ausnahmen gibt es auch noch ein paar weitere, die von Fall zu Fall über die Berufsberatung geklärt werden können. Für Terminabsprachen ruft am besten unsere kostenfreie Hotline 0800 4555500 an.

Ruhen kann die Schulpflicht in einigen Fällen auch. Zu nennen wären unter anderem Grundwehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie Mutterschutz.

Und zuletzt noch der wichtige Hinweis: Die Schulpflicht zu verletzen, gilt als Ordnungswidrigkeit.

Von Alexandra Kronenthal